Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elprog GmbH

Lieferbedingungen Elprog Stand 09/2023

Verkauf: Wir folgen den Grünen Lieferbedingungen des ZVEI e.V. (Verband der Elektro- und Digitalindustrie) – erwerbbar unter https://www.zvei.org/presse-medien/newsletter/auf-den-punkt-5-2021-zvei-newsletter/gruene-lieferbedingungen-mit-aktualisiertem-stand-mai-2021

Einkaufsbedingungen Elprog Stand 09/2023

09-2023_Einkaufbedingungen_Elprog GmbH_PDF
09-2023_General Terms and Conditions of Purchase_Elprog GmbH_PDF

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere Einkaufbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Eingang anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Lieferung bzw. Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung in § 12.

§ 3 Konfliktmaterialien

Der Lieferant verpflichtet sich den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung EU 2017/821 zu liefern. Nähere Hinweise zur Verordnung finden sich im Internet unter Konfliktmineralien (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R0821). Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. Konfliktmineralien (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Konfliktmineralien enthält. Bei einer Verletzung der EU-Verordnung verpflichtet sich der Lieferant uns von allen daraus resultierenden finanziellen und/oder sonstigen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – freizustellen und uns jeden hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.

§ 4 REACh-Verordnung

Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand in vollem Umfang den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entspricht. Nähere Informationen hierzu finden sich im Internet unter http://www.reach-info.de.

Der Lieferant gewährleistet, dass die in seinen Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACh-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der  Übergangsfristen registriert sind, sofern der jeweilige Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt sicher, dass die Informationspflichten gemäß aktueller Kandidatenliste (aktuelle Fassung im Internet unter https://www.echa.europa.eu/candidate-list-table), derzeit 235 SVHC, Stand 14.06.2023 verbindlich eingehalten werden.

Der Lieferant verpflichtet sich, uns entsprechend der Bestimmungen der REACh-Verordnung die Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 und Art. 33 der REACh-Verordnung erforderlichen Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen durch ihn ausdrücklich von etwaigen finanziellen und/oder sonstigen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und verpflichtet sich, uns jeden hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.

§ 5 Restriction of Hazardous Substances (RoHS)/ElektroStoffV

Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand oder Teile hiervon uneingeschränkt den  Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) mit Gültigkeit ab 21.7.2011 und sämtlichen Folgeständen dieser Richtlinie sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften, in Deutschland ist dies die Elektro- und Elektronikgeräte –Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), entspricht und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse vollumfänglich geeignet ist. Der Lieferant wird uns über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Lieferbarkeit RoHS-konformer Vertragsprodukte rechtzeitig in Kenntnis setzen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns für den Fall, dass er gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, von etwaigen finanziellen und/oder sonstigen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen freizustellen, gleich aus welchem Rechtsgrund diese bestehen und uns jeden aus einer entsprechenden Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen.

§ 6 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versteht sich der Preis DDP (Delivered, Duty paid gem. INCOTERMS® 2020 bezogen auf unsere Produktionsstätte in Benediktbeuern bzw., falls  vereinbart, einen davon abweichenden Bestimmungsort, einschließlich Verpackung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 7 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferzeiten beziehen sich immer auf den Eingang der Ware an unserer Produktionsstätte in Benediktbeuern oder dem jeweiligen Bestimmungsort.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Wir sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede vollendete Woche des Verzuges mit der Lieferung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises der vom Verzug betroffenen Ware zu verlangen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

§ 8 Gefahrenübergang/Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Delivered, Duty paid gem. INCOTERMS® 2020) bezogen auf unsere Produktionsstätte in Benediktbeuern bzw., falls vereinbart, einen davon abweichenden Bestimmungsort zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 9 Mängeluntersuchung/ Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

(5) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.

§ 10 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf schriftliches Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs.(1) ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.

(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 12 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 82515 Wolfratshausen der Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.